Satzung

Satzung des:

Vereins zur historischen Wiederherstellung des Goldenen Saales im Augsburger Rathaus e.V. (Kurzname: Goldener Saal-Verein)

vom 22.10.1975 in der Fassung der Änderungsbeschlüsse vom 18.2.1976, 28.4.1976, 15.12.1987 und 30.1.2000 unter Berücksichtigung der Änderungen vom 10.3.2002

§ 1

Der Name der Vereinigung lautet: „Verein zur historischen Wiederherstellung des Goldenen Saales im Augsburger Rathaus e.V.“

§ 2

Der Sitz des Vereins ist Augsburg.

§ 3

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4

Rechtsfähigkeit erlangt der Verein durch Eintrag in das Vereinsregister beim Amtsgericht Augsburg.

§ 5

Aufgabe des Vereins ist die baldige historische Wiederherstellung des Goldenen Saales im Augsburger Rathaus einschließlich der Fürstenzimmer zu fördern, insbesondere im Rahmen des Möglichen die finanzielle Grundlage hierfür zu schaffen.

§ 6 – Gemeinnützigkeit

6.1
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

6.2
Spenden, sonstige Einnahmen und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder aus Mitteln des Vereins.

6.3
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6.4
Die Mitglieder haben beim Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einen Anspruch auf Anteil am Vereinsvermögen noch auf Rückvergütung von Spenden oder sonstigen Zuwendungen.

6.5
Mitgliedsbeiträge werden erhoben. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 7 – Mitgliedschaft

7.1
Mitglieder können alle volljährigen Personen werden ohne Rücksicht auf den Wohnsitz; außerdem alle juristischen Personen, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen oder privaten Rechts, Personengesellschaften, nichtrechtsfähige Vereine usw. Letztere üben die damit verbundenen Rechte durch einen Repräsentanten aus, den sie dem Vorstand schriftlich benennen.

7.2
Personen, die sich hervorragende Verdienste um den Verein oder den Vereinszweck erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Sie werden vom Vorstand oder dem Beirat der Mitgliederversammlung vorgeschlagen.

7.3 Beginn der Mitgliedschaft
Der Eintritt in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Die Aufnahme ist vollzogen, wenn der Vorstand schriftlich zugestimmt hat.

7.4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit, bei nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen, Firmen usw. mit deren Auflösung oder bei Nichtbegleichen der Mitgliedsbeiträge innerhalb von zwei Jahren.

7.5 Ausschluß
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Interessen des Vereins gröblich verstossen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekanntzugeben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschliessungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift anzuberaumen.

7.6 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie können jederzeit vom Vorstand Auskunft über den Stand der Vereinsarbeit verlangen.

7.7 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind gehalten, den Verein in seinen gemeinnützigen Zielen im Rahmen des Möglichen zu unterstützen.

7.8
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

§ 8 – Organe des Vereins

8.1 Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat

8.2 Die Mitgliederversammlung ist nach Bedarf, mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie ist zuständig für:
a) Wahl des Vorstands
b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstands sowie des Revisionsberichts.
c) Entlastung des Vorstands
d) Wahl des Beirats
e) Wahl von zwei Kassenprüfern, die bei Bedarf neu zu wählen sind.
f) Genehmigung des Finanzplanes
g) Beschlussfassung über Fragen der Auslegung der Satzung
h) Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, wobei der Vorstand über die Frage der grundsätzlichen Bedeutung zu entscheiden hat.
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
j) Erlass einer Geschäftsordnung

8.3 Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung
a) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mindestens 3 Wochen vorher unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Einberufung kann auch mündlich, fernmündlich oder durch eine Pressenotiz in der Tageszeitung „Augsburger    Allgemeine“ erfolgen. Anträge müssen beim Vorstand spätestens zwei Wochen vorher schriftlich eingereicht werden.
b) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder.
c) Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der amtierende Vorsitzende oder ein von ihm benannter Vertreter. Dieser setzt einen Protokollführer ein, falls der Schriftführer abwesend ist.
d) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
e) Stimmübertragung durch schriftliche Vollmacht ist zulässig, jedoch darf ein anwesendes Mitglied nicht mehr als zwei nichtanwesende Mitglieder vertreten. Schriftliche Einsendung von Stimmen ist nur in den besonders genannten Fällen möglich.

8.4
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand innerhalb von zwei Wochen einberufen werden, wenn dies von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt wird, und wenn es das Interesse der Vereins erfordert.

8.5 Beurkundung der Beschlüsse
Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer bzw. Protokollführer zu unterzeichnen ist.

8.6 Der Vorstand
a) Dieser besteht aus

8.7
b) Der Vorstand wird alle 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl ist geheim, wenn mindestens ¼ der persönlich anwesenden Mitglieder dies beantragt. Der Vorsitzende braucht mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen. Wenn dies im 1. Wahlgang    nicht erreicht wird, entscheidet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern, die im 1. Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Von den übrigen Vorstandsmitgliedern ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält.
c) Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt.
d) Der Vorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich.
e) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied des Vorstands vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist für sich allein vertretungsberechtigt. Vereinsintern ist zu regeln, in welchen Fällen die einzelnen Vorstandsmitglieder den Verein jeweils vertreten.

8.8 Vorstandssitzungen
a) Vorstandssitzungen werden vom amtierenden Vorsitzenden anberaumt. Eine Sitzung muss auch einberufen werden, wenn drei der Vorstandsmitglieder dies verlangen.
b) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend sind. Stimmübertragung ist dabei nicht zulässig. Bei Beschlußunfähigkeit muss der amtierende Vorsitzende binnen 3 Tagen eine zweite Sitzung einberufen. Dieses Gremium ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zur zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
c) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
d) Auch ohne Versammlung der Vorstandsmitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung schriftlich, mündlich oder fernmündlich erteilen.
e) Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Leiter der Sitzung und dem Schriftführer oder einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

8.9
Der Geschäftsführer erledigt die laufenden Verwaltungsgeschäfte.

8.10 Der Beirat
a) Der Beirat berät den Vorstand in allen wichtigen Angelegenheiten des Vereins.
b) Die Zahl der Beiratsmitglieder soll wenigstens drei betragen. Im Beirat sollen möglichst vertreten sein:  
Sachkundige Vereinsmitglieder auf den Gebieten der Baukunst und anderer bei der historischen Wiederherstellung des Goldenen Saales einschlägiger Kunstzweige, ein Finanz- und Steuerfachmann, ein Werbefachmann, ein Organisationsfachmann und ein Wirtschaftsfachmann.
c) Die Beiratsmitglieder werden zusammen mit dem Vorstand mit Stimmenmehrheit gewählt.
d) Die Beiratsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
e) Der Beirat wird vom amtierenden Vorsitzenden nach Bedarf zu den Vorstandssitzungen eingeladen.

§ 9 – Finanzen und Vermögen

9.1
Das Vereinsvermögen wird von Schatzmeister verwaltet.

9.2
Die Kassen- und Rechnungsführung wird bei Bedarf, jedoch jährlich mindestens einmal von 2 sachkundigen Revisoren geprüft.

9.3
Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10 – Schlussbestimmungen

10.1
Eine Änderung der Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie muss 2 Monate vorher schriftlich beantragt werden. Die Ladung mit den entsprechenden Anträgen ist den Mitgliedern mindestens 1 Monat vorher zuzusenden. Es ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich. Abwesende Mitglieder können ihre Stimme schriftlich einreichen.

10.2
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie muss auf Antrag des Vorstands oder von mindestens der Hälfte der Mitglieder 6 Wochen vorher schriftlich mit Angabe der Gründe einberufen werden. Die Auflösung bedarf einer ¾ Mehrheit aller anwesenden Mitglieder des Vereins. Abwesende Mitglieder können ihre Stimme schriftlich einreichen.

10.3
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zur Verwendung für denkmalpflegerische oder sonstige für Augsburg stadtgeschichtlich bedeutungsvolle Aufgaben. Diese Körperschaft wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Augsburg, den 10. März 2002